Einkaufsbedingungen.

(Stand 05/2009)

der Firma ERFA - Werkzeuge GmbH & Co. 
Präzisionsteile KG
Gewerbestraße 7 a
89275 Elchingen

I. Geltung

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle unsere Bestellungen von Waren und Leistungen (künftig „Liefergegenstand“ genannt) sowie für den Abschluss von Werkverträgen. Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns. Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur dann, wenn wir deren Geltung im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben.

2. Unsere Bestellungen und Bestelländerungen erfolgen schriftlich unter Einschluss von Telefax und/oder E-Mail. Mündliche Bestellungen und Bestelländerungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

3. Jede Bestellung oder deren Änderung ist vom Lieferanten schriftlich zu bestätigen. Stehen wir mit dem Lieferanten in ständiger Geschäftsbeziehung, kommt der Vertrag mit der Annahme der Bestellung oder, sofern der Lieferant hierauf schweigt, nach Ablauf von 2 Wochen zustande.

4. Der Lieferant hat die Leistungen im eigenen Betrieb auszuführen, soweit sein Betrieb darauf eingerichtet ist. Mit unserer schriftlichen Zustimmung darf er sie an Nachunternehmer übertragen.

II. Beschaffenheit

1. Die Beschaffenheit des Liefergegenstandes muss der Bestellung oder dem der Bestellung beigefügten Pflichtenheft genau entsprechen. Soweit keine Beschaffenheitsbedingungen angegeben sind, hat der Liefergegenstand die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst die für die gewöhnliche Verwendung notwendige Beschaffenheit aufzuweisen sowie dem allgemein anerkannten Stand der Technik zum Zeitpunkt der Übergabe oder der Abnahme des Liefergegenstandes zu entsprechen.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes notwendigen Unterlagen, Zeichnungen und sonstige Dokumentationen, welche für die Verwendung, Montage, den Betrieb, Instandhaltung und Instandsetzung benötigt werden, unaufgefordert und vollständig mit der Übergabe oder der Abnahme des Liefergegenstandes zu übergeben. Auf Anfrage ist der Lieferant verpflichtet, den jeweiligen Hersteller oder Vorlieferanten unverzüglich zu nennen.

3. Der Liefergegenstand muss zum Zeitpunkt der Übergabe oder Abnahme den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Vorschriften entsprechen, wie sie in dem Land gelten, in dem die Übergabe oder die Abnahme des Liefergegenstandes erfolgt. Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, gehen Modelle, Formen, Werkzeuge, Filme und sonstige Unterlagen, die ausschließlich zur Durchführung der Bestellung vom Lieferanten hergestellt oder beschafft worden sind, mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung in unser Eigentum über, auch wenn sie in Besitz des Lieferanten sind. Auf Anforderung sind diese Gegenstände uns auszuhändigen. 

4. Alle dem Lieferanten für die Herstellung des Liefergegenstandes überlassenen Unterlagen und Vorrichtungen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen vom Lieferanten nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind nach Aufforderung uns samt allen Vervielfältigungen herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht hieran besteht nicht.

5. Der Lieferant hat spätestens mit der Übergabe oder der Abnahme des Liefergegenstandes eine Ersatzteilliste in deutscher und englischer Sprache auszuhändigen. 

6. Der Lieferant garantiert, dass gelieferte Hard- und Software keine Kopierschutzeinrichtungen, Datums-, Programmsperren oder ähnliche Nutzungsbeschränkungen enthalten und frei von Rechten Dritter sind. Er räumt uns ein zeitlich und örtlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungs- und Verwertungsrecht an der gelieferten Software ein.

7. Die ordnungsgemäße Verpackung des Liefergegenstandes obliegt dem Lieferanten. Die Verpackung hat so zu erfolgen, dass Transportschäden weitgehend auszuschließen sind. Er hat hierbei die Vorschrift über Verpackung und Kennzeichnung zu beachten, die in dem jeweiligen Land gelten, in das der Liefergegenstand vertragsgemäß ausgeliefert wird. Auf Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, soweit eine solche anfällt.

2. In den vereinbarten Preisen sind die Kosten für Verpackung, Zoll- und Grenzkosten, Versicherungskosten, Transport- und Abladekosten frei Erfüllungsort enthalten. Erfüllungsort ist der Bestimmungsort gemäß Bestellung.

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Zahlungsfrist für fällige Forderungen 60 Kalendertage netto oder 14 Kalendertage mit 3 % Skonto nach Rechnungszugang.

IV. Lieferbedingungen und Lieferzeit

1. Werden in der Bestellung Lieferbedingungen angegeben, sind diese gemäß INCOTERMS 2000 auszulegen.

2. Vereinbarte Lieferzeiten sind unbedingt einzuhalten.

3. Sobald der Lieferant annehmen kann, dass er nicht rechtzeitig liefern kann, hat er uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich zu unterrichten.

4. Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferzeit hat der Lieferant eine Vertragsstrafe von 0,2 % pro Werktag, höchstens jedoch von 5 % der Nettoauftragssumme zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behalten wir uns ausdrücklich vor. Für die Geltendmachung der Vertragsstrafe ist es nicht erforderlich, dass wir uns diese bei Übergabe oder Abnahme vorbehalten.

V. Mängeluntersuchung, Mängelansprüche, Schutzrechte Dritter, Produkthaftung

1. Bei Ablieferung des Liefergegenstandes werden wir innerhalb von 10 Arbeitstagen folgende Untersuchungen durchführen: - Identifikationsprüfung anhand der Kennzeichnung und der Lieferpapiere, - Prüfung auf offenkundige Mängel und auf äußerlich erkennbare Transportschäden, - Abschätzung der gelieferten Menge. Hierbei oder später entdeckte Mängel am Liefergegenstand werden wir unverzüglich schriftlich anzeigen. Im Übrigen verzichtet der Lieferant auf eine weitergehende Wareneingangsprüfung sowie auf die damit verbundenen Untersuchungs- und Rügepflichten.

2. Erfolgt die Ablieferung des Liefergegenstandes an einem Ort, an dem kein Bevollmächtigter von uns anwesend ist, verzichtet der Lieferant auf eine Untersuchung des Liefergegenstandes. Wir sind in diesem Falle verpflichtet, einen Mangel dann unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn uns dieser bekannt wird.

3. Für Mängel an Lieferungen und Leistungen, die der Lieferant von Dritten bezieht, haftet er in gleicher Weise, wie wenn diese von ihm selbst erbracht worden sind.

4. Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt 36 Monate, außer es handelt sich um Leistungen für Bauwerke. Eine rechtzeitige Mängelrüge hemmt die Verjährung, bis der Lieferant den Mangelanspruch ablehnt.

5. Der Lieferant sichert zu, dass der Liefergegenstand frei von Rechten und Ansprüchen Dritter ist und dass durch die Weiterveräußerung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes keine Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von dritter Seite wegen der Verletzung solcher Rechte belangt, ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen und Maßnahmen Dritter freizustellen.

6. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, falls die Ursache für den Schaden in seinem Herrschafts- und/oder Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis selbst haftet. Der Lieferant ist in diesem Zusammenhang auch verpflichtet, uns etwaige Mehrkosten gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus einer von uns durchgeführten Rücknahmeaktion ergeben. Wir werden den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar- von Art und Umfang durchzuführender Rücknahmemaßnahmen in Kenntnis setzen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

7. Soweit für den Lieferanten, auch an dem von uns Werkstandort, Personal tätig ist, hat er dafür zu sorgen, dass das Personal die geltenden Betriebssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften beachtet. Er ist verpflichtet, das Personal nach den für den Werkstandort geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beschäftigen, zu entlohnen und zu versichern.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Soweit der Lieferant sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises vorbehält, wird dieser Eigentumsvorbehalt von uns anerkannt, wobei die Erweiterungsformen des sogenannten Kontokorrent- und Konzernvorbehaltes nicht gelten.

2. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung des Liefergegenstandes mit anderen Gegenständen sowie die Abtretung unserer Forderungen aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes ist ausgeschlossen.

VII. Geheimhaltung

1. Der Lieferant verpflichtet sich uns gegenüber, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von uns geheim zu halten und jedem Dritten gegenüber strengstes Stillschweigen zu bewahren. Unter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verstehen wir alle Mitteilungen, Informationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, (verfahrens-) technisches Know-how, Konstruktionseinzelheiten, Betriebsdaten, Kalkulationen und Kundeninformationen, gleichgültig, ob diese von uns oder von einem Geschäftspartner von uns stammen, weiter gleichgültig, auf welchem Datenträger sich diese befinden, soweit diese nicht offenkundig sind oder werden.

2. Die Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch den Lieferanten an Dritte darf nur dann erfolgen, wenn wir unter Angabe der Person des Dritten und des Umfanges der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse schriftlich zugestimmt haben.

3. Soweit sich die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auf Datenträgern, gleich welcher Art, befinden und die in den Besitz des Lieferanten gelangen, verbleibt das Eigentum daran bei uns. Sie sind verschlossen aufzubewahren und jederzeit auf unsere Aufforderung hin uneingeschränkt herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Datenträgern ist ausgeschlossen.

4. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung unserer Geschäftsbeziehung zum Lieferanten bestehen, und zwar solange die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht offenkundig geworden sind, wofür der Lieferant die Beweislast trägt.

VIII. Vertragsbeendigung

1. Wir sind berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Rechte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn
a) der Lieferant seine Zahlungen eingestellt hat,
b) ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse abgewiesen wurde.

2. Im Falle der Kündigung sind wir berechtigt, nach billigem Ermessen entweder den bereits gelieferten Liefergegenstand gegen Bezahlung des anteilmäßigen Entgeltes zu behalten oder diesen auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden Zug um Zug gegen Rückzahlung von uns bereits geleisteter Zahlungen. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen teilweiser oder vollständiger Nichterfüllung des Vertrages zu verlangen.

IX. Schlussbestimmungen

1. Auf unsere Rechtsbeziehungen zu dem Lieferanten findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das Gericht, in dessen Bezirk wir unseren Sitz haben. Wir sind jedoch berechtigt, auch Klage vor dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk der Lieferant seinen Sitz hat.

3. Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.